Satzung

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Stand 29.01.2009

Inhalt:

 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Namen

§ 2 Sitz, Anschrift

§ 3 Vereinsregister, Dachverband

§ 4 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

§ 5 Mittel des Vereins

§ 6 Geschäftsjahr

 

Zweiter Teil: Mitglieder, Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliedschaft

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

§ 11 Ende der Mitgliedschaft

§ 12 Mitgliederversammlung

§ 13 Jahreshauptversammlung

 

Dritter Teil: Vorstand

§ 14 Vorstand

§ 15 Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit

Vierter Teil: Satzungsänderungen

§ 16 Satzungsänderungen

§ 17 Satzungsänderung aus formalen Gründen

 

Fünfter Teil: Auflösung

§ 18 Auflösung

 


Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Namen

Der Verein führt den Namen Gleitschirmverein Baden. Außerdem führt er den nicht offiziellen Namenszusatz „Die Schwarzwaldgeier“.

§ 2 Sitz, Anschrift

Sitz des Vereins ist Baden-Baden. Die Anschrift wird durch den Vorstand bestimmt.

§ 3 Vereinsregister, Dachverband

Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“. Der Verein ist Mitglied des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V. (DHV) und kann weiteren Organisationen beitreten.

§ 4 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit:

Der Verein will auf gemeinnütziger Grundlage, unter Ausschluss von politischer und konfessioneller Betätigung, Luftsport betreiben und Freunde und Interessenten für die Idee und Ziele dieses Sports gewinnen.

Hauptziel ist die Ausübung des Gleitschirmsports.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos Tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel des Vereins

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf außerdem keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Zweiter Teil: Mitglieder, Mitgliederversammlung

§ 7 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden, die mit den Zielen des Vereins einverstanden ist und eine schriftliche Beitrittserklärung abgegeben hat.

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder genießen die Rechte, die der übergeordnete Verband (DHV), dem der Verein angehört seinen Mitgliedern gewährt.

Die Mitglieder verpflichten sich, für die Ziele und Aufgaben des Vereins einzutreten, in seinem Sinne zu handeln und alles zu unterlassen, was seinen Zielen oder seinem Ansehen abträglich sein könnte.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

Die Vorstandschaft ernennt verdiente Mitglieder für die Dauer der Mitgliedschaft zu Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 11 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt,

b) Streichung,

c) Ausschluss,

d) Auflösung des Vereins,

e) Tod.

Zu a) Der Austritt muss durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds beim Vorstand bis zum 30. September eines Jahres erfolgen. Der Austritt wird wirksam zum Ende des laufenden Kalenderjahres.

Zu b) Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Die Streichung wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

Zu c) Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes herbeigeführt werden, wenn ein Mitglied erheblich gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlich schädigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Ausschluss muss dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (MV) wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen und kann mit der Jahreshauptversammlung zeitlich übereinstimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, die MV einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Tage vor Versammlungsbeginn unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Informationen und Bekanntmachungen werden elektronisch (E-Mail/ Internet-Veröffentlichungen) versandt sofern möglich. Sämtliche Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der MV schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

Die MV beschließt über folgende Punkte:

a) Wahl des Vorstandes oder der einzelnen Vorstandsmitglieder,

b) Wahl der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder,

d) Festsetzen einer Beitragsordnung,

e) Satzungsänderungen,

f) Sonstiges.

Die MV trifft ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in der Satzung nicht anders verfügt ist. Die Abstimmung erfolgt in allen Angelegenheiten offen, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied einen Antrag auf geheime Abstimmung stellt. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.

Über die Beschlüsse der MV ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 13 Jahreshauptversammlung

Die erste MV eines Kalenderjahres gilt als Jahreshauptversammlung. Ihre Aufgaben sind die Entlastung und anschließende Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

 

Dritter Teil: Vorstand

§ 14 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem zweiten Vorsitzenden und Schriftführer,

c) dem Vorstand Finanzen und Mitgliederadministration,

d) dem Referenten für Öffentlichkeitsarbeit und

e) dem Referenten für Sicherheit und Technik.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind. Der erste Vorsitzende, und der Vorstand Finanzen und Mitgliederadministration sollen in unterschiedlichen Jahren als der zweite Vorsitzende und die weiteren Vorstände gewählt werden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die MV innerhalb von drei Monaten ein neues Vorstandsmitglied. Bis zur Wahl eines neuen ersten Vorsitzenden nimmt automatisch der zweite Vorsitzende die Aufgaben des ausgeschiedenen ersten Vorsitzenden wahr.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Richtlinien dieser Satzung. Der Verein wird durch
den ersten und den zweiten Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB in Gemeinschaft oder durch einen der
Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied in Gemeinschaft vertreten.

Der Vorstand kann für weitere Aufgaben diverse Beauftragte benennen.

§ 15 Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit

Wenn ehrenamtliche Vorstandsmitglieder oder vom Vorstand mit ehrenamtlichen Aufgaben Beauftragte mit einfacher Fahrlässigkeit einen Schaden verursachen, ist die Haftung gegenüber dem Verein und den Mitgliedern des Vereins ausgeschlossen und der Verein stellt die Vorstandsmitglieder und Beauftragten von Haftungsansprüchen Dritter frei. Ausschluss und Freistellung gelten nicht soweit eine Versicherung den Schaden ohne Rückgriff ersetzt.”

Vierter Teil: Satzungsänderungen

§ 16 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen und -erweiterungen sind dem Vorstand schriftlich im Wortlaut einzureichen und mit der Einladung zur MV an die Mitglieder zu verschicken. Der Antragsteller hat auf der MV seinen Antrag zu begründen.

Die Beschlussfassung muss auf derselben MV mit zweidrittel der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

§ 17 Satzungsänderung aus formalen Gründen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

Fünfter Teil: Auflösung

§ 18 Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt ausschließlich die Auflösungsversammlung. Die Ladung hierzu ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die MV, wobei eine zweidrittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Beschlussfassung erforderlich ist.

Das Vermögen des Vereins fällt nach Auflösung an den Deutschen Hängegleiterverband e.V. mit der Maßgabe, es ausschließlich für sportfördernde Zwecke zu verwenden.

gez.

Der Vorstand

29. Januar 2009