Vorstandssitzung am 20.03.2017, Hotel Merkurwald, Restaurant Wolpertinger, 18.30 Uhr
Teilnehmer:
Martin Gabi
Alois Frietsch
Ralf Baumann
Claas Tzschucke (fehlte aus beruflichen Gründen)
Dieter Fahrner
1. Landeplatz Ost: Martin informierte ausführlich über sein Gespräch mit dem Geländehalter. Vor jedem Arbeitseinsatz muss dieser zukünftig kontaktiert werden. Ohne sein vorheriges Einverständnis darf kein Mähen der Landewiese erfolgen.
2. Übernachten in Zelten und Wohnmobilen auf den vom GSV Baden gepachteten Flächen am Merkur: An den Vorstand wurde diesbezüglich eine Anfrage gestellt. Prinzipiell ist dies nicht erlaubt (es gelten die gesetzlichen Regelungen für das Landschaftsschutzgebiet Baden-Baden). Der Vorstand verweist auf die offiziellen Camping- und ausgewiesenen Stellplätze.
3. Logo und Name, Schwarzwaldgeier, GSV Baden: In einer teilweise kontroversen Diskussion wurden die Vor- und Nachteile des Vereinsnamens und der Außendarstellung dargelegt. Es wurde einstimmig der Entschluss gefasst das Logo zu überarbeiten. Ralf nimmt Kontakt zu Vereinsmitgliedern auf, die ggf. Vorschläge für eine überarbeitete Version machen können.
Bezüglich der Namensverwendung steht wie bisher angewandt auch zukünftig der offizielle Name „Gleitschirmverein Baden“ in der Kommunikation an erster Stelle, „die Schwarzwaldgeier“ wird als Namensergänzung verwendet im Sinne von „Gleitschirmverein Baden e.V. – die Schwarzwaldgeier“.
4. Martin liegt eine Anfrage eines Unternehmensberaters für gewerbliche Tandemflüge als Incentives vor. Martin wird die Anfrage beantworten und auf unseren Vertrag mit Fly4you GbR hinweisen.
5. Vereinsmeisterschaft: Ralf ist in Kontakt mit Oliver. Der Vorstand begrüßt es sehr, wenn Oliver und weitere Vereinsmitglieder die Meisterschaft organisieren. Der Vorstand ist natürlich bereit das Organisationskomitee tatkräftig zu unterstützen.
6. Arbeitseinsatz: Claas teilte Dieter telefonisch mit, dass im April ein Arbeitseinsatz geplant wird. Der Termin wird rechtzeitig veröffentlicht.
7. Schadensregulierung bei Ausfahrten: Alois stellt die bisherige Regelung zur Diskussion, die vorsieht, dass der Verein maximal 500 € je Schadensfall übernimmt. Es wurde diskutiert die Begrenzung aufzuheben und grundsätzlich im Schadensfall die gesamte Selbstbeteiligung zu bezahlen. Nach längerer Diskussion kamen alle Anwesenden zu der Überzeugung, die bisherige Regelung beizubehalten und den Veranstaltern von Ausfahrten als Möglichkeit zu empfehlen, von den Teilnehmern im Voraus einen kleinen Betrag als Kaution einzubehalten, der bei einem evtl. Schadensfall angerechnet würde. Tritt kein Schadenfall ein, sollte die Kaution zurückerstattet werden. In der Regel liegt die Selbstbeteiligung bei angemieteten Fahrzeugen bei 1.000 €. Da der Verein nach der bestehenden Regelung im Schadensfall 500 € übernimmt, besteht für die Teilnehmer einer Ausfahrt lediglich gemeinschaftlich ein Risiko von 500 €.
Dieter Fahrner
Baden-Baden, den 21.03.2017
Nachtrag zu Pkt.7, 04.04.2017:
1. Vereinsausfahrten sind Veranstaltungen, die innerhalb des Vereins
veröffentlicht sind, und die jedem Vereinsmitglied im Rahmen der vom
Veranstalter festgelegten max. Teilnehmerzahl offen stehen.
2. Als angemeldet gilt, wer bis zum Stichtag die vom Veranstalter
festgelegte Anzahlung auf das Vereinskonto einbezahlt hat. Es gilt der
Zeitpunkt des Geldeingangs.
3. Die Anzahlung kann vom Veranstalter auch dazu genutzt werden, etwaige
Reservierungskosten bei Absage oder Nichtteilnahme eines Teilnehmers zu
begleichen.
4. Werden für eine solche Veranstaltung vom Veranstalter Fahrzeuge
angemietet, so ist von den Teilnehmern zusätzlich zum Teilnehmerbeitrag
eine Sicherheitsleistung zur Regulierung etwaiger vom Fahrzeugvermieter
geforderten Selbstbeteiligungen nach Schadensfällen zu entrichten. Diese
ist zusammen mit der Anzahlung auf das Vereinskonto einzubezahlen. Die
Höhe wird vom Veranstalter festgelegt. Wird diese Sicherheitsleistung
nicht benötigt, wird sie nach Abschluss der Veranstaltung zurück
erstattet.
5. Wird eine Selbstbeteiligung fällig, übernimmt diese der Verein bis zu
einer maximalen Höhe von € 500 pro angemietetem Fahrzeug. Daüber
hinausgehende Forderungen werden aus der Sicherheitsleistung bestritten.
Reicht diese nicht aus, werden diese Kosten nachträglich auf die
Teilnehmer der Veranstaltung umgelegt, unabhängig davon, ob sie für An-
und Abreise im Fahrzeug mitgefahren sind.
6. Veranstaltern wird empfohlen, sich diese Regelung von den Teilnehmern
bestätigen zu lassen. Außerdem wird empfohlen von den Teilnehmern eine
allgemeine Haftungsfreistellungserklärung einzufordern